§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: "Förderverein der Grundschule Ovelgönne e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in 26939 Ovelgönne
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist:
- die Förderung von Bildung und Erziehung
- die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern
- die Kooperation mit den in der Region ansässigen Istitutionen, Vereinen und Firmen - Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die Gewährung von Hilfen bei der Beschaffung von Spiel-, Lehr- und Lernmitteln und sostigen Geräten und Materialien, für die andere finanzielle Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen
- Mitwirkung bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, insbesondere Veranstaltungen
- Unterstützung pädagogischer projekte
Hierzu sucht der Verein durch Gewinnung von Spenden und Vermittlung von Kontakten beizutragen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt
- durch Streichung aus dem Verein
- durch Ausschluss - Der Austritt ist zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann ertfolgen, wenn es mit Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf, trotz schriftlicher Mahnung, in verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
Dem geschäftsführenden Vorstand dürfen nicht mehr als zwei Lehrer/innen der Grundschule Ovelgönne angehören.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ; nur einer von ihnen darf Lehrer sein. Sie vertreten den verein grichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 € ein Beschluss des gesamten Vorstandes einzuholen ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der amtierende Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen.
§7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist ein ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Geschäftsführung, zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts
§8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Protokollführer, der von dem Sitzungsleiter ernannt wird, zu unterzeichnen ist.
§9 Mitgliederversammlung
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl/Abberufung und Entlastung des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
b) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der jährlichen Geldbeiträge
d) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Halbjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gürnde fordert.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Anzeigen in der Nordwestzeitung/Wesermarschausgabe und der Kreiszeitung Wesermarsch einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich fordert; die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Danach und in der Versammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Im Fall der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimme gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit, eine Vereinsauflösung erfordert eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart oder dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterschreibende Niederschrift zu fertigen.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ovelgönne, die es unmittelbar und ausschließlich zum Wohle der Grundschule Ovelgönne zu verwenden hat.
Ovelgönne, den 25.11.2008
im Original von den Gründungsmitgliedern unterschrieben:
Holger Kannegieter
Werner Bramlage
Herman Poelman
Brigitte Köhler
Ute Müller
Bärbel Uebachs
Lutz Maerker
Nicola von Deetzen
Christiane Kleen
Ursel Kikker
Hardina Hashagen
Marion Buhl
Ilse Pustlauk
Torsten Pustlauk
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter VR200694 am 30.07.2009
